Wenn ich das richtig sehe, bekäme meine Frau im Falle des Falles nur 70 % ihrer Witwenrente, falls sie nach TH ginge.
EK
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Das ist korrekt! Außer sie hätte in D noch einen Wohnsitz (Briefkasten)....
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Gute Idee. Mein Sohn könnte dann mein resp. ihr Girokonto verwalten und die Knete monatlich weiterleiten.
EK
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So ähnlich hatte ich mir das auch gedacht.....
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Du hast doch aber noch nicht vor am Grashalm zu knabbern!
Gelegentlich müsste sie aber kommen wen dem Lebensbeweis, oder sehe ich das falsch.
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Nee, von Gras halte ich noch nichts.
Mit dem "Lebensbeweis? Ob da die Botschaften im "Boot" wären?
EK
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Wäre möglich, dass es ausreicht wenn sie sich bei der Borschaft meldet.
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Denke, wenn Du Deinen Wohnsitz in D hast, dann brauchst Du keine Bescheinigung. Oder muss sich ein Rentner hier jedes Jahr auf dem Amt melden?
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Nein das braucht er nicht.
Ich brauche mich auch nicht jedes Jahr melden.
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Mir fällt dazu noch was ein:
Irgendwo hab ich mal gelesen, wenn man im Besitz der Aufenthaltsgenehmigung ist so verfällt diese, wenn man sich länger als ?? (sechs Monate?) nicht in D aufhält.
Falls das gilt, wären die Überlegungen hinfällig.
EK
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Nein das gilt nicht mehr. Bei uns war das 2007 noch so, aber das ist inzwischen aufgehoben.
Aber zur Sicherheit beim Ausländeramt immer fragen, denn die bekommen alle Augenblicke neue Vorschriften.
Mir haben die gesagt, sie kennen sich bald selber nicht mehr aus, so oft bekomen sie Änderungen.
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Nach 3 Jahren bekommt meine Frau eine befristete und nach 4 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis - sofern sie sich nichts zuschulden kommen läßt.
Bei einer Aufenthaltsgenehmigung (nicht zu verwechseln mi der Niederlassungserlaubnis) ist das mit den 6 Monaten korrekt.
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Bei meiner Frau war das so: sie bekam jeweils für ein Jahr Afenthaltserlaubnis, nach drei Jahren ist ihr die unbefristete Aufenthaltserlaubnis angeboten worden. Wir mussten dafür nur einige Sachen noch beibringen, welche weiss ich aber nicht mehr. Das ist jetzt aber 12 Jahre her und kann wieder geändert worden sein.
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Also meine Frau hat einen "Aufenthaltstitel", der als unbefristete "Niederlassungserlaubnis" deklariert ist.
Was ist jetzt der Unterschied zwischen Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis?
EK
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Bei der Aufenthaltserlaubnis wird ihr der Aufenthalt nur erlaubt.
Beim Niederlassungsrecht, bekommt sie das Recht sich niederzulassen in Deutschland.
Der Unterschied ist also einerseits die Erlaubnis und beim anderen das Recht. Das ist mehr. In der Praxis dürfte es aber keine grosse Rolle spielen.
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Die Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zum unbefristeten Aufenthalt in der EU.
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Nun ja, man braucht ja schließlich eine Richtlinie...
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